Allgemeine Geschäftsbedingungen
Franco-Gatty - Ihr Partner für Veranstaltungstechnik und Service in Wien, Niederösterreich und Burgenland
1. Geltungsbereich
Alle Lieferungen und Leistungen, die durch Franco Gatty erfolgen, basieren auf nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Falls nicht anders schriftlich vereinbart und von Franco Gatty unterzeichnet, sind diese Bedingungen verpflichtend einzuhalten. Mit der verbindlichen Auftragserteilung bzw. der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Kunde, in Folge Auftraggeber genannt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
2. Verbindlichkeit und Vertragsabschluss
Angebote, Preisauskünfte, Beratung und mündliche Zusagen sind freibleibend und verstehen sich als unverbindliches Service von Franco Gatty. Angebote, falls nicht anders gekennzeichnet haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum. Vertragsabschlüsse werden ausschließlich in schriftlicher und unterzeichneter Form rechtlich verbindlich. Änderungen von Verbindlichkeiten bedürfen dem Einverständnis und Unterzeichnung aller davon betroffenen Parteien. Änderungen, die nach verstrichener Zeit automatisch auch ohne Stellungnahme einzelner Parteien verbindlich werden, sind unzulässig.
3. Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat gegenüber Franco Gatty eine Informationspflicht betreffend ihm bekannter, sicherheitsrelevanter Risiken oder ihm bekannter Umstände, die das Vorhaben aus beliebigen Gründen gefährden könnten. Weiters hat der Auftraggeber Franco Gattyunverzüglich und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen, wenn Behörden, Gewerke, Partner oder Dritte Änderungen an Verträgen, Auflagen, Beschlüssen oder Verzichtserklärungen sowie weiteren relevanten Themen betreffend des veranstaltungstechnischen Vorhabens verursachen, beantragen oder nicht nachkommen. Anderenfalls liegt ein Vertrauensmissbrauch vor, welcher Grund zum Rücktritt von allen Verbindlichkeiten ist. In diesem Fall entfällt das Recht auf Schadenersatz sowie das Recht auf Minderung der Auftragssumme.
4. Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Kunden haben das Recht, innerhalb von 10 Werktagen ohne Angabe von Gründen vom Vertragsabschluss zurück zu treten. Die Frist beginnt mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung. Der Kunde trägt jedoch die vollen Kosten für Güter/ Produkte, die während dieser Frist bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, produziert, angeschafft oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt von dem Vertrag mit unten angeführten Stornoregelungen zu entschädigen.
5. Rücktrittsrecht Franco Gatty
Wird von Seiten des Auftraggebers den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachgekommen oder liegt eine Vertragsverletzung vor, so ist Franco Gatty jederzeit berechtigt, nach schriftlicher Angabe von Gründen aus allen Verbindlichkeiten sofort zurück zu treten. Weiters ist Franco Gatty dazu berechtigt, von allen Verbindlichkeiten zurück zu treten, wenn die Verbindlichkeit aufgrund sicherheitsrelevanter Einschränkung, behördlicher Auflagen oder unzumutbarer eintretender Umstände nicht positiv durchgeführt werden kann. In diesem Fall entfällt das Recht auf Schadenersatz. Kann die Veranstaltung aufgrund sicherheitsrelevanter Risiken nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde lediglich die Kosten für Güter/ Produkte, die bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, produziert, angeschafft oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung sowie die Kosten für getätigte und in die Wege geleitete Behördengänge. In diesem Fall wird die Differenz des bereits angezahlten Betrags rückerstattet. Kann die Veranstaltung aufgrund von Vertragsverletzung oder Vertrauensbruch nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die Kosten für bereits getätigte Personalstunden, die Kosten der Güter/ Produkte, die bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, produziert, angeschafft oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung sowie die Kosten für bereits getätigte und in die Wege geleitete Behördengänge, sowie Folgeverfahren.
6. Preis- und Zahlungsbestimmungen
Angeführte Preise verstehen sich, falls nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise (exklusive Mehrwertsteuer), die anfallende MwSt. wird separat angeführt. Zusätzlich anfallende Kosten, wie zum Beispiel Nachbestellungen oder zusätzlich anfallende Kosten durch Behördenauflagen, richten sich nach den momentan gültigen Preislisten und Verrechnungssätzen. Preisanpassungen können von Seiten Franco Gatty jederzeit vorgenommen werden, wobei bestehende Verträge dadurch nicht verändert werden. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, kommt bei die Zahlungskondition 100% im Voraus zum Einsatz. 70% der Auftragssumme erreichen 14 Werktage nach Vertragsabschluss ihre späteste Fälligkeit. Die restlichen 30% des Gesamtbetrags erreichen zwei Werktage vor der Veranstaltung ihre späteste Fälligkeit. Franco Gatty behält sich das Recht vor bei Zahlungsverzug einen Produktionsstop bis zur Begleichung des offenen Betrags zu veranlassen. Kosten, die "last minute" aufgrund von Versäumnissen des Auftraggebers oder Dritter entstehen und geleistet werden, müssen um das Vorhaben sicher und den Auflagen entsprechend durchführen zu können, vor Ort vom Auftraggeber entrichtet und beglichenwerden. Ist dieser nicht anwesend oder nicht erreichbar behält sich Franco Gatty das Recht vor die notwendigen Schritte nach schriftlicher Ankündigung selbst zu veranlassen und im Nachhinein in Rechnung zu stellen. Ist der Auftraggeber in diesem Falle mit der Veranlassung nicht einverstanden, so entfällt die Leistungspflicht von Franco Gatty. Zahlungen sind rechtzeitig, vollständig und ohne Abzug an Franco Gatty zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf meinem Bankkonto eingegangen ist. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn ich verlustfrei über den Betrag verfügen kann. Franco Gatty akzeptiert folgende Zahlungsmöglichkeit: Überweisung auf das Bankkonto.
7. Mahnungen und Inkasso
Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber mit einer Zahlungserinnerung (prompt nach verstreichen der Frist) und drei Mahnungen (die erste 10 Werktage, die zweite 20 Werktage, die dritte 30 Tage nach Verstreichen der Frist) in schriftlicher Form zu rechnen. In diesem Fall stellt Franco Gatty folgende Mahnspesen in Rechnung: 1.Mahnung 9,99 - 2.Mahnung 19,99€ - 3.Mahnung 29,99€. Erfolgt keine schriftliche Stellungnahme von Seiten des Auftraggebers oder kann kein Zahlungseingang auf unserem Bankkonto festgestellt werden geht das Projekt 31 Werktage nach verstreichen der Frist an die Zuständigkeit der Rechtsabteilung und weiter des Inkassobüros über. Zusätzlich verliert der Auftraggeber mit der 3.Mahnung automatisch alle gegebenen Rabatte und Sonderkonditionen. Als Bemessungsgrundlage werden unsere Listenpreise zum Angebotsdatum herangezogen. In Folge dessen verliert der Auftraggeber jeglichen Anspruch von Verbindlichkeiten und Franco Gatty behält sich das Recht vor in der Zeit zwischen Zahlungsverzug bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs einen Produktionsstop zu veranlassen und nach schriftlicher Begründung von allen Verbindlichkeiten zurück zu treten. Durch den Verzug entstandene Kosten & Mehraufwände werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
8. Storno
Ab dem 10. Werktag nach Vertragsabschluss bis 15 Tage vor der Veranstaltung werden im Falle eines Stornos folgende Leistungen in Rechnung gestellt: Kosten für Güter/Produkte, die bereits speziell für diesen Auftrag erzeugt, angeschafft, produziert oder in Auftrag gegeben wurden bzw. die Kosten für deren Stornierung, Rücksendung oder Vernichtung, Personalkosten nach geleisteten Arbeitsstunden für Planung, Einkauf, Choreographie und Inszenierung sowie die Kosten bereits getätigter sowie ausstehender Behördengänge. Im Falle eines Stornos innerhalb von 15 Tagen vor der Veranstaltung werden 80 % des Gesamtbetrags in Rechnung gestellt. Im Falle eines Stornos innerhalb von 7 Tagen vor der Veranstaltung wird der volle Gesamtbetrag in Rechnung gestellt.
9. Ausfall/Abbruch/Ersatztermin der Veranstaltung
Entfällt die Veranstaltung oder wird diese verschoben, so hat der Auftraggeber Franco Gatty unverzüglich und in schriftlicher Form darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle eines Ausfalls/Abbruch der Veranstaltung, werden - falls nicht anders Vereinbart - die angeführten Stornokonditionen wirksam. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Recht auf Minderung der Auftragssumme. Kann die in Auftrag gegebene Leistung aufgrund sicherheitsrelevanter Ereignisse, höherer Gewalt, behördlicher Auflagen oder sonstiger unvorhersehbarer eintretender Umstände nicht abgebrannt oder fortgeführt werden, entfällt die Leistungspflicht von Franco Gatty. In letzter Instanz liegt die Verantwortung beim verantwortlichen Veranstaltungstechniker vor Ort. In Folge dessen besteht ein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Auftragssumme. In solch seltenen Fällen ist Franco Gattyum ein kulante Lösung bemüht.
10. Versicherungen
Franco Gatty ist laut österreichischem Gesetz EU-weit haftpflichtversichert. Die Deckungssumme richtet sich je nach Größenordnung der Veranstaltung und wird jeweils speziell für diese abgeschlossen. Franco Gatty schließt keine Versicherungen zur Kostenrückerstattung bei Nichtstattfinden der Veranstaltung ab.
11. Lieferung und Leistung
Zur Leistungsausführung ist Franco Gatty erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Franco Gatty befreit sich von Schadenersatzansprüchen die aufgrund nicht vorhersehbaren Umständen (Lieferverzug Großhandel, Lieferverzug Transportunternehmen, Verzüge durch Behörden, Gesetzesänderungen, Umweltkatastrophen, Krieg, innere oder äußere Konflikte, Streiks, höhere Gewalt etc.) entstehen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht aus allen Verträgen nach schriftlicher Angabe von Gründen zurückzutreten, jedoch gelten die angeführten Stornoregelungen. Sollten äußere Einflüsse wie Naturkatastrophen, Krieg, innere oder äußere Konflikte, Streiks etc. die Lieferfähigkeit/Leistungsausführung nicht ermöglichen, entfällt die Leistungspflicht von Franco Gatty. In diesem Fall bleibt Franco Gatty Schad frei und es besteht kein Recht auf Schadenersatz oder Minderung der Auftragssumme. (In solch seltenen Fällen ist Franco Gatty bemüht eine Lösung im Einvernehmen zu finden)
12. Garantie und Gewährleistung
Die Lieferung bzw. der Erhalt von unvollständiger, defekter oder falscher Ware muss prompt nach Erhalt in schriftlicher Form gemeldet werden um Gewährleistungsansprüche oder Garantieleistungen geltend machen zu können. Spätere Reklamationen (wie zum Beispiel bei der Rückgabe von Verleihmaterial) können nicht geltend gemacht werden. Nehmen Sie in diesem Fall gleich Kontakt mit Franco Gatty auf und rufen Sie die 24h Notfallnummer. Offensichtliche Beeinträchtigungen der Ware sowie Schäden an der Verpackung müssen bei Übernahme sofort ausreichend dokumentiert (Bescheinigung/Foto/Unterschrift des Transportunternehmens etc.) und der Spedition sowie Franco Gatty am selben Tag übermittelt werden. Weigert sich das Transportunternehmen Ihnen dies zu bescheinigen, nehmen Sie mit Franco Gatty Kontakt auf und die Ware nicht entgegen. Waren die durch verwendungswidrige Anwendung, unsachgemäßen Gebrauch, fahrlässiger Lagerung, fehlender oder falscher Wartung, Weitertransport, Verwendung in Kombination mit nicht Originalzubehör oder Beschädigung durch den Kunden sowie Dritter zu Schaden gekommen sind, sind von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. Im Falle eines Schadens haftet der Auftraggeber dafür. Kleine Schäden und Mängel werden mit unseren Reinigungs/Reparatur/Wartungspauschalen (Ersatzteile + Arbeitszeit) sowie im Falle von Totalschaden oder Diebstahl mit den Neupreis des Artikels vergütet.
13. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung des Gesamtbetrags bleiben gelieferte Waren oder Erzeugnisse Eigentum von Franco Gatty. Verbrauchsmaterial sowie Verleihmaterial werden aufgrund der Besitz- und Überlassungsbestimmungen nie Eigentum des Auftraggebers. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn auf Grund beliebiger eintretender Umstände Teile des Verbrauchmaterials nicht benutzt werden können.
14. Behördliche Genehmigungen und Auflagen
Für anzeige- und genehmigungspflichtige Darbietungen, übernimmt Franco Gatty keinerlei Verantwortung. Kosten für Anmeldungen und Genehmigung sind vom Veranstalter odereinem hierfür beauftragten Subunternehmer zu entrichten. Der Auftraggeber bzw. der Subunternehmer verpflichtet sich die jeweiligen Positionen mit geschulten Fachkräften zu besetzen. Franco Gatty ist gerne bereit, bei der Vermittlung von Fachkräften behilflich zu sein, entzieht sich jedoch jeder Verantwortung. Der Veranstalter ist verpflichtet, Feuerwerke und pyrotechnische Darbietungen entsprechend ihrem Umfang bei der zuständigen Behörde anzumelden und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Bei Anbietung dieser Leistungen durch Franco Gatty (Vermittlung einer Subfirma), sind diese Kosten, das Service und die Durchführung hierfür im Preis zur Gänze mit inbegriffen. Nicht inbegriffen sind erweiterte Instanzen, Folgeverfahren oder Verfahren bei Streitfällen. Die beauftragte Subfirmaist verpflichtet, den behördlichen Auflagen nachzukommen. In Folge dessen kann es zu geringfügigen Änderungen bezüglich des angebotenen Vorhabens kommen. Bei geringfügigen Änderungen (Feuerwerksmaterial, Choreographie, Sicherheit etc.) behält sich Franco Gatty ein Durchsetzungsrecht vor, sofern die Änderungen das Gesamtprojekt lediglich in geringfügiger Art beeinflussen. Dies stellt keinen Grund zum Vertragsaustritt des Auftraggebers oder Minderung der Vertragssumme dar. Bei Änderungen erweiterten Ausmaßes ist Franco Gatty verpflichtet, mit dem Auftraggeber in schriftlicher Form in Kontakt zu treten und das Vorhaben neu zu überarbeiten. Tritt der Kunde auf Grund dessen vom Vertrag zurück, gelten die genannten Stornoregelungen.
15. Verleih von technischen Geräten an Dritte
Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, befugt zur Benützung der Geräte zu sein und über sämtliche für den Abschluss der Vereinbarung mit Franco Gatty nötigen Rechte und Genehmigungen zu verfügen.
Falls nicht anders vereinbart kann das Mietmaterial nur an den Auftraggeber persönlich ausgehändigt und von diesem zurückgenommen werden. Bei erstmaliger Miete hat der Auftraggeber sich mit einem Ausweis und Meldezettel auszuweisen. Franco Gatty behält sich das Recht vor den Neuwert der gemieteten Geräte auf einer Kreditkarte des Auftraggebers reservieren zu lassen und diesen im Falle von Diebstahl oder Streitigkeiten einzufordern.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die Geräte mit Sorgfalt zu behandeln, diese nicht an Dritte zu überlassen und diese gemäß ihrem Verwendungszweck zu verwenden. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Geräte ausreichend gegen Witterungseinflüsse und Funkenflug zu sichern. Sind die Geräte über Nacht oder einen längeren Zeitraum nicht beaufsichtigt, hat der Auftraggeber für deren Sicherheit eine Security oder eine volljährige verlässliche Person für deren Bewachung zur Verfügung zu stellen. Sollten diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen werden, behält sich Franco Gatty das Recht vor aus allen Verbindlichkeiten nach schriftlicher Angabe von Gründen jederzeit zurück zu treten, die Geräte vorzeitig zurück zu fordern oder die Bewachung oder Verschließung der Geräte selbst zu organisieren und dem Kunden nachträglich in Rechnung zu stellen.
Franco Gatty stellt stets gereinigte, voll funktionstüchtige Geräte ohne Schäden und Mängel (ausgenommen vernachlässigbare Gebrauchsspuren oder Abnützungsspuren, die die Funktion der Geräte nicht beeinträchtigen) zur Verfügung. Dies ist vom Auftraggeber bei Übernahme auch zu überprüfen. Die Lieferung bzw. der Erhalt von unvollständiger, defekter oder falscher Ware muss prompt nach Erhalt in schriftlicher Form gemeldet werden um Gewährleistungsansprüche oder Garantieleistungen geltend machen zu können. Spätere Reklamationen (wie zum Beispiel bei der Rückgabe von Verleihmaterial) können nicht geltend gemacht werden. Nehmen Sie in diesem Fall gleich Kontakt mit Franco Gatty auf und rufen Sie die 24h Notfallnummer. Offensichtliche Beeinträchtigungen der Ware sowie Schäden an der Verpackung müssen bei Übernahme sofort ausreichend dokumentiert (Bescheinigung/Foto/Unterschrift des Transportunternehmens etc.) und der Spedition sowie Franco Gatty am selben Tag übermittelt werden. Weigert sich das Transportunternehmen Ihnen dies zu bescheinigen, nehmen Sie mit Franco Gatty Kontakt auf und die Ware nicht entgegen. Waren die durch verwendungswidrige Anwendung, unsachgemäßen Gebrauch, fahrlässiger Lagerung, fehlender oder falscher Wartung, Weitertransport, Verwendung in Kombination mit nicht Originalzubehör oder Beschädigung durch den Kunden sowie Dritter zu Schaden gekommen sind, sind von Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber alleine haftet für Beschädigungen, Verunreinigungen, Verlust und Diebstahl von ausgeborgtem Equipment. Im Falle von Beschädigung oder beeinträchtigender Verunreinigung trägt der Auftraggeber die Kosten für Reparatur, Instandsetzung, Wiederaufbereitung oder Neuanschaffung der Geräte. Im Fall von Diebstahl oder Verlust trägt der Auftraggeber die Kosten für die Neuanschaffung der Geräte. Franco Gatty behält sich das Recht vor bei Diebstahl oder Verlust rechtliche Schritte nach österreichischen Recht einzuleiten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet seinen Verbindlichkeiten (rechtzeitige Begleichung des offenen Betrags, Übermittlung amtlicher Dokumente, rechtzeitige Rücklieferung etc.) zeitgerecht nachzukommen. Anderenfalls behält sich Franco Gatty das Recht vor, aus allen Verbindlichkeiten nach schriftlicher Angabe von Gründen sofort zurück zu treten. Weiteresbehält sich Franco Gatty das Recht vor im Falle von Lieferverzügen einen Betrag, kalkuliert nach den zum Zeitpunkt des Geschehens geltenden Tagessätzen nachträglich in Rechnung zu stellen.
Ist auf Grund von vorliegendem Sachverhalt davon auszugehen, dass der Auftraggeber unzuverlässig ist, die Geräte nicht gemäß ihrem Verwendungszeck verwendet, die Geräte ins Ausland zu befördern versucht, oder fahrlässig/vorsätzlich gefährlich mit diesen hantiert, behält sich Franco Gatty das Recht vor aus allen Verbindlichkeiten nach schriftlicher Angabe von Gründen zu jedem Zeitpunkt zurück zu treten oder die Geräte vorzeitig zurück zu fordern. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht nach, ist nach österreichischem Recht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Ausgeborgte Geräte bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum von Franco Gatty. Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr. Franco Gatty haftet nicht für Schäden oder Verletzungen, die im Umgang mit den Geräten oder durch deren Einsatz verursacht worden sind. Franco Gatty haftet nicht für Fehlfunktionen oder Ausfällen von Geräten. Franco Gattyhaftet nicht für Verunreinigungen/Schäden, die durch den Einsatz der ausgeborgten Geräte entstanden sind.
Der Auftraggeber hat auf Anfrage gegenüber Franco Gatty eine Informationspflicht, über den Umgang und Einsatz mit den geliehenen Geräten. Anderenfalls liegt ein Vertrauensmissbrauch vor, welcher Grund zum Rücktritt von allen Verbindlichkeiten ist.
Verantwortlich:
Frequenzklinik - Lichttechnik/Service
Franco Gatty
Nußdorfer Straße 10
A-3133 Traismauer
Kontakt: Franco Gatty
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